Anwalt Versicherungsrecht Rechtsanwalt mit fachübergreifender Kompetenz

Erfahrung und Fach-Know-how, das sich für Sie auszahlt

Streitigkeiten im Versicherungsrecht entstehen meist dann, wenn die Versicherungsgesellschaft die Leistung reduziert oder insgesamt ablehnt. Versicherte, die auf Versicherungsschutz vertrauten, geraten nicht selten in eine prekäre finanzielle Notsituation. In diesem Fall bin ich als Anwältin für Versicherungsrecht für Sie da und setze Ihre Ansprüche bei Versicherern für Sie durch. Außergerichtlich oder vor Gericht.

Gut zu wissen: Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht greifen in vielen Fällen ineinander. Ich bin spezialisierte Anwältin für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt für Berufsunfähigkeit. Ihre Versicherungsangelegenheiten sind bei mir in besten und fachkundigen Händen.

Übrigens: Im Interesse meiner Mandanten und mit Blick auf Kostenminimierung ist es mir wichtig, dass Rechtsfragen – je nach Rechtslage – bereits im Vorfeld erfolgreich gelöst werden können. Im anderen Fall haben Sie mit mir eine engagierte, kompetente Rechtsanwältin an Ihrer Seite, für die gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen und Einforderung Ihrer Rechtsansprüche

Symbolbild Gesprächsnotizen Anwalt Versicherungsrecht Susanne Schäfer

In Versicherungsrechtsfragen das Richtige tun

Viele Menschen unterschätzen die Komplexität in Versicherungs- und Berufsunfähigkeitsangelegenheiten. Oftmals könnten früh entscheidende Weichen gestellt werden, um gerichtliche Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten mit Versicherungen zu vermeiden. Spätestens bei Zahlungs-/Leistungsverweigerung des Versicherers lohnt es sich, kompetenten Rat vom Anwalt einzuholen. Besser wäre es, sich beispielsweise bereits vor der Erstellung des BU-Leistungsantrages beraten zu lassen.

Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, haben Sie mit mir eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwältin, die Sie, wenn nötig, auch vor Gericht vertreten kann.

Ihr Versicherer zahlt nicht – was nun?

Als Rechtsanwältin für Versicherungsrecht vertrete ich Ihre Interessen zügig, engagiert und mit hoher fachlicher Kompetenz. Außergerichtlich oder vor Gericht in den Bereichen Personenversicherungsrecht, Vermögensschadenversicherung, Sachversicherungsrecht, Haftpflichtversicherungsrecht. Das heißt, ich vertrete Sie bei Themen wie Berufsunfähigkeit, Elementarschäden, nach einem (Betriebs-) Unfall, bei einem Haftpflichtfall und in allen individuellen Versicherungskonstellationen.

 

Wussten Sie,

dass Themen des Versicherungsrechts, insbesondere des Personenversicherungsrechts, in vielen Fällen auch Bereiche des Arbeitsrechts und des Sozialrechts streifen? Dies insbesondere beim Leistungsfall Berufsunfähigkeit (BU). Ein Fallbeispiel: Der Versicherte hat eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) beantragt. Diese wird bewilligt. Nach einiger Zeit möchte der Versicherte mit seinem verbleibenden Leistungsvermögen in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zurückkehren. Nun stellen sich Fragen wie: „Was ist zu beachten, wenn ich bei Berufsunfähigkeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen möchte?“ Oder: „Verliere ich mit einer Teilzeitbeschäftigung meine bereits bewilligte Berufsunfähigkeitsrente?“ Als Anwalt für Berufsunfähigkeit berate ich Sie ausführlich in allen Berufsunfähigkeitsangelegenheiten.

Ich bin spezialisierte Rechtsanwältin für Versicherungsrecht, Anwalt für Berufsunfähigkeit, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Beste fachliche Voraussetzungen also, damit Mandanten mit Versicherungsansprüchen zu ihrem Recht kommen.

Sie brauchen einen Anwalt, weil Ihr Versicherer Leistungen verweigert?

Sie haben Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag, zu Versicherungsschutz, Versicherungsleistungen oder ganz allgemein zum Versicherungsrecht? Ich bin Ihre Ansprechpartnerin in den Thematiken Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit (BU), Arbeitsrecht, Sozialrecht. Mailen Sie mir kurze Stichpunkte, ich melde mich bei Ihnen.

Sie sind Versicherungsnehmer und aktuell mit einer dieser Situationen konfrontiert?

Jetzt benötigen Sie anwaltliche Unterstützung.

Als Rechtsanwältin für Versicherungsrecht und Anwalt für Berufsunfähigkeit vertrete ich Ihre Interessen zügig, engagiert und mit hoher fachlicher Kompetenz. Außergerichtlich oder vor Gericht in den Bereichen Personenversicherungsrecht, Vermögensschadenversicherung, Sachversicherungsrecht, Haftpflichtversicherungsrecht.

Versicherungsrechtsbereiche, in denen ich Sie
als Rechtsanwältin beraten und vertreten kann

Allgemeines Versicherungsrecht

Konkret berate, unterstütze und vertrete ich Sie in allen Belangen des allgemeinen Versicherungsrechts wie:

Vermögensschadenversicherung

Bei Rechtsfragen zur Vermögensschadenversicherung berate und vertrete ich Sie insbesondere in den Bereichen:

Internationales Versicherungsrecht

Ich berate Sie in allen aufgeführten nationalen Versicherungs-Sachgebieten auch dann, wenn diese, je nach individueller Sachlage, einen internationalen Bezug haben.

Personenversicherungsrecht

Bei Rechtsfragen zur Personenversicherung berate und vertrete ich Sie insbesondere in den Bereichen:

Haftpflichtversicherung

Bei rechtlichen Fragen zur Haftpflichtversicherung berate und vertrete ich Sie insbesondere in den Bereichen:

Sachversicherungsrecht

Bei Fragen zum Sachversicherungsrecht berate und vertrete ich Sie insbesondere in Bereichen wie:

Umfangreiche Rechtsberatung

Exklusive Mandantenbetreuung

Professionelle Interessenvertretung

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Allgemeinen Versicherungrecht

Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?

Was umfasst die (vorvertragliche) Anzeigepflicht? Was muss angezeigt werden?

Es müssen angezeigt werden: die dem antragstellenden Versicherungsnehmer (Antragsteller) bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Versicherungsvertrag mit dem (mit dem Antragsteller) vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.

Was sind Gefahrumstände?

Gefahrumstände/gefahrerhebliche Umstände können beispielsweise sein:

  • über mehrere Jahre behandelte Rückenbeschwerden bzw. Lendenwirbelsäulenbeschwerden (Kreuzschmerzen, Lumbalgien),
  • eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Hexenschusses (Lumbalgie bzw. Lumboischialgie),
  • eine Stauchung der Wirbelsäule,
  • eine Wirbelsäulenverletzung,
  • ein Bandscheibenvorfall,
  • eine operative Behandlung der Bandscheibe,
  • eine psychische Erkrankung bei lang andauernder Behandlung (so auch psychologische Therapie bei Depression oder Angststörung),
  • ein Suizidversuch,
  • chronische Müdigkeit bzw. chronische Konzentrationsstörungen,
  • lang andauernde migräneartige Kopfschmerzen,
  • eine behandlungsbedürftige Epilepsie,
  • arterielle Durchblutungsstörungen,
  • sowie alle schweren oder lebensgefährlichen Erkrankungen wie bspw. Krebs.
Wann hat der Versicherer „in Textform gefragt“?

Der antragstellende Versicherungsnehmer muss die Fragen vor Augen haben, sie somit ggfs. mitlesen können, unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich mitliest.
Eine Antragsaufnahme durch Computer/Laptop entspricht damit nur dann dem Textformerfordernis, wenn dem
antragstellenden Versicherungsnehmer ein Ausdruck des Antrags zur Verfügung gestellt wird.

Muss ich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen werden?

Der antragstellende Versicherungsnehmer (Antragsteller) muss vom Versicherer „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen„ werden.

Wann wurde der Versicherungsnehmer durch den Versicherer „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen“?

Was ist eine „gesonderte Mitteilung“?

Eine „gesonderte Mitteilung“ kann ein vom Antragsformular getrenntes Schriftstück sein, muss jedoch nicht.

Der Versicherer kann die Belehrung des antragstellenden Versicherungsnehmers (Antragstellers) auch in das Antragsformular integrieren. Wenn die Belehrung in das Antragsformular integriert wird, muss sich die Belehrung „durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist“. Dies kann durch Schriftart oder Schriftgröße, Fettdruck, Kursivdruck oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeileneinzüge oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe geschehen. Andere grafische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung können ebenfalls eingesetzt werden.

Nicht nur die Gestaltung, sondern auch die Platzierung der Belehrung im oder beim Antragsformular entscheidet über deren Wirksamkeit. So sind beispielsweise Hinweise auf den Rückseiten eines mehrseitigen Formularsatzes problematisch, da sie leicht zu übersehen sind.

Wann besteht kein Belehrungserfordernis?

Wenn der antragstellende Versicherungsnehmer (Antragsteller) arglistig täuscht, besteht kein Belehrungserfordernis, da er in diesem Fall nicht schutzwürdig ist.

Wann liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor?

Der antragstellende Versicherungsnehmer (Antragsteller) muss Kenntnis des gefahrerheblichen Umstandes gehabt haben/muss den/die gefahrerheblichen Umstand/Umstände gekannt haben.

Der antragstellende Versicherungsnehmer (Antragsteller) kann die Anzeigepflicht entweder vorsätzlich (mit „Vorsatz“), aber auch fahrlässig (grob fahrlässig oder leicht fahrlässig) begangen haben.

Was passiert, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.

Der Versicherer hat den Rücktritt oder die Kündigung innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären und zu begründen.

Was ist, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt hat?

Wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt hat, stehen dem Versicherer die aus der Verletzung der Anzeigepflicht folgenden Rechte nicht zu. Der Versicherer kann somit weder vom Versicherungsvertrag zurücktreten (Erklärung des Rücktritts), noch kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen (Erklärung der Kündigung). Auch die weiteren aus der Verletzung der Anzeigepflicht folgenden Rechte (so beispielsweise Vertragsanpassung) stehen dem Versicherer dann nicht zu.

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Portraitfoto Rechtsanwältin Susanne Schäfer

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Versicherungsrecht mit langjähriger Erfahrung im Thema Berufsunfähigkeit berate und vertrete ich Sie bei der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen. Kontaktieren Sie mich.